Waschanlagen

Autowaschanlagen

Waschanlagen

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat dem AGVS mitgeteilt, dass alle Waschanlagen ab 27. April wieder öffnen dürfen. Diese Information erhielt der AGVS exklusiv und vor Veröffentlichung der angepassten Erläuterungen zur Covid-19 Verordnung.



Gemäss der Mitteilung des BAG dürfen «Einrichtungen zur Selbstbedienung, worunter auch Autowaschanlagen fallen, betrieben werden, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügen». Den Begriff «Selbstbedienung» legt das BAG weit aus: «Für das Publikum öffnen dürfen neben den selbstbedienten Waschanlagen (Waschboxen, Waschplätze, Staubsaugerplätze etc.) auch jene Waschanlagen, die weitgehend automatisiert sind (bspw. Waschtunnel, Waschstrassen, Portalwaschanlagen). Betrieben werden dürfen somit alle Arten von Waschanlagen, bei denen die Kunden entweder im Fahrzeug sitzen bleiben oder zumindest keinen direkten Kontakt zum Personal haben. Gewaschen werden dürfen sowohl Personenwagen als auch Nutzfahrzeuge.»
 
Nicht zulässig sind lediglich Einzelfälle von bedienten Anlagen, bei denen die Vorgaben des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz nicht eingehalten werden kann. Dies betrifft beispielsweise die manuelle Reinigung durch mehrere Mitarbeitende gleichzeitig.
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