​Allgemeine Geschäftsbedingungen Testcenter AGVS


Geschätzter Fahrzeughalterin
Geschätzter Fahrzeughalter

Bitte beachten Sie folgende Hinweise für die Fahrzeugprüfung
  • Wir bitten Sie, sich 5 Minuten vor dem Prüfbeginn mit dem Fahrzeugausweis am Schalter zu melden. Die Fahrzeugprüfung kann durch eine Stellvertretung vorgenommen werden.
  • Die Prüfgebühr ist am Schalter bar, mit EC oder Postcard zu bezahlen.
    Das Fahrzeug ist in betriebssicherem Zustand und professionell gereinigt (inkl. Motor, Chassis und Unterboden) vorzuführen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug vor der Prüfung kontrollieren und soweit nötig in Stand setzen. Provisorische Reparaturen werden nicht anerkannt. Neue Rostreparaturen dürfen nicht mit Unterbodenschutz verdeckt sein.
  • Festgesetzte Termine können wir nur in zwingenden Ausnahmefällen verschieben.
    Eine Verschiebung oder Annullierung gilt als rechtzeitig, wenn sie spätesten 3 Arbeitstage vor dem Termin bei uns schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder telefonisch erfolgt. Wird das Fahrzeug bei einer anderen Prüfstelle geprüft, die Kontrollschilder/Fahrzeugausweis deponiert oder ein anderes Fahrzeug eingelöst, so muss der Termin ebenfalls bei uns, 3 Arbeitstage vorher, annulliert werden.
  • Die Prüfgebühren müssen Sie auch dann entrichten, wenn:
    Sie nicht oder zu spät zur Prüfung erschienen, sich zu spät / nicht bei uns abmelden (gilt auch beim Ausserverkehrsetzen des Fahrzeugs).
  • Wenn am Fahrzeug seit der letzten Prüfung melde- und prüfpflichtige Änderungen vorgenommen wurden (z.B. Fahrwerktieferlegung, Fremdfelgen o.ä.) bitten wir Sie, uns sofort nach Erhalt des Aufgebots zu benachrichtigen. Wenn Sie dies unterlassen, kann die prüfpflichtige Änderung aus Zeitgründen nicht geprüft werden, d.h. Sie erhalten ein neues Aufgebot für die Zusatzprüfung. Sämtliche Unterlagen, welche die Änderung betreffen, sind im Original zur Prüfung mitzubringen.
  • Nicht eingelöste Fahrzeuge sind mit Tages- oder Händlerschildern vorzuführen
  • Lieferwagen und Anhänger müssen bis zur maximalen Nutzlast beladen werden.
  • Fahrzeuge mit Fahrtschreiber ist ein höchstens 24 Monate alter Fahrtschreiber-Prüfbericht beizubringen.
  • Für fest montierte Gasbehälter muss ein Prüfbericht der nicht älter als 10 Jahre ist vorgelegt werden.
  • Falls Sie mit dem aufgebotenen Zugfahrzeug gleichzeitig einen Anhänger (oder umgekehrt) prüfen lassen möchten bitten wir Sie, um sofortige Meldung.
  • CH-Neuwagen, Personenwagenimporte ohne EG-Übereinstimmungserklärung gemäss RL 2007/46/EG, neue Aufbauten, Neueinbau von Druckluftbremsen usw. müssen beim Kant. STVA vorgeführt werden.
  • Für Motorfahrzeuge welche im Kanton Luzern eingelöst sind gilt:
  • Die amtliche Fahrzeugprüfung muss mind. 15 Tage vor dem Termin, welchen Sie vom STVA des Kant. Luzern erhalten haben, ausgeführt sein. Für freiwillige periodische Prüfungen bestehen keine Fristen.
  • Technische Änderungen gem. Artikel 34 Abs. 2 VTS für die Kantone Bern, Luzern, Schwyz, Zug sowie amtliche periodische Nachprüfungen an Fahrzeugen welche im Kanton Schwyz immatrikuliert sind, können bei uns nicht durchgeführt werden.

Stand: 22. April 2014/ps