Regeln für Ausstellungen weiter gelockert

Verpflegung in Innenräumen erlaubt

Regeln für Ausstellungen weiter gelockert

28. Mai 2021 agvs-upsa.ch – Die epidemiologische Lage entspannt sich weiter, die Fallzahlen sinken. Das kommt auch den Garagisten zugute. Ausstellungen unterliegen nicht unmittelbar einer Personenobergrenze und die Homeoffice-Pflicht entfällt für Betriebe, die regelmässig testen. Das angepasste Factsheet gibt es hier. 

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Symbolbild: City-Garage St.Gallen
 
os/mig. Der vierte Öffnungsschritt des Bundesrats wird ab Montag, 31. Mai 2021, grösser als geplant. So wird die Homeoffice-Pflicht für Betriebe aufgeweicht, die regelmässig testen. Für jene Garagenbetriebe, die einmal pro Woche testen, wird die Homeoffice-Pflicht in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt.
 
Ausserdem dürfen Ausstellungen in Garagen sowohl drinnen als auch draussen durchgeführt werden. Sie gelten nicht als Veranstaltung und unterliegen daher nicht unmittelbar einer Personenobergrenze. Neu darf auch eine Verpflegung in Innenräumen angeboten werden. Dabei müssen unter anderem folgende Punkte beachtet werden (die vollständige Übersicht bietet das aktualisierte Factsheet):
  • An der Ausstellung dürfen keine veranstaltungsähnlichen Programme stattfinden. Dazu gehören beispielsweise Vorträge, Wettbewerbe und Ähnliches. Denn öffentliche Veranstaltungen dürfen aktuell nur unter Einschränkungen durchgeführt werden. 
     
  • Auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, müssen bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. In Einrichtungen und Betrieben mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 6 Quadratmetern für jede Person.
     
  • Verpflegungsmöglichkeiten dürfen nur unter Beachtung der aktuell geltenden Regeln für Restaurationsbetriebe angeboten werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte wichtig: Für die Konsumation vor Ort gilt eine Sitzpflicht, in Aussenbereichen sind pro Tisch sechs Personen erlaubt, in Innenbereichen maximal vier; von allen Anwesenden müssen die Kontaktdaten erhoben werden; wenn sich die Gäste nicht am Tisch befinden, gilt eine Maskenpflicht.
     
  • Einzelne Bestimmungen könnten kantonal verschärft werden. Es sind daher auch die geltenden Regeln des jeweiligen Kantons zu beachten. Die kantonalen Gesundheitsämter/-direktionen führen in der Regel Hotlines für Fragen rund um die Pandemie.
 
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